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Wichtige Änderungen für Autofahrer im kommenden Jahr

Zwar gibt es im kommenden Jahr noch keine PKW-Maut in Deutschland, aber trotzdem bringt das Jahr 2015 einige Veränderungen für Autofahrer mit sich. So ist es beispielsweise ab dem 1. Januar möglich sein altes Autokennzeichen mitzunehmen, wenn man innerhalb von Deutschland in eine andere Stadt oder Region umzieht. Der Halter muss allerdings weiterhin sein Fahrzeug beim dort zuständigen Straßenverkehrsamt ummelden, hat aber die Wahl, das bisherige Kennzeichen zu behalten oder sich ein neues zuteilen zu lassen.

Auch in punkto An- und Abmeldung des Kraftfahrzeugs stehen ab Januar Neuerungen an. Während eine Online-Anmeldung jedoch erst ab dem Jahr 2017 geplant ist, so wird bereits ab dem neuen Jahr die Online-Abmeldung eingeführt. Zugegebener Weise ist das aber nur theoretisch möglich, denn erst ein Auto das ab dem 1. Januar 2015 angemeldet wird, kann auch online abgemeldet werden. Grund dafür ist die ab dann startende Markierung in Form eines versiegelten QR-Codes, der sowohl am Autokennzeichen als auch in der Zulassungsbescheinigung angebracht wird. Wenn dieser an beiden Dokumenten entfernt wird, erscheint darunter jeweils ein Code. Diese müssen dann online eingegeben werden und das Kraftfahrzeug gilt damit als abgemeldet. Um diese Vorgehensweise zu nutzen, wird ein Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion benötigt.

Des Weiteren gelten ab Januar 2015 neue Vorschriften für Verbandskästen. So dürfen mit Start des neuen Jahres nur noch Erste-Hilfe-Kästen verkauft werden, die der neuen DIN-Norm 13164 entsprechen. Bereits vorhandene Verbandskästen dürfen ungeachtet davon bis zum jeweiligen Ablaufdatum weiter genutzt werden.

Eine Neuerung die für mehr Schutz und Sicherheit sorgen soll, tritt ab Oktober in Kraft. Dann wird das sogenannte eCall-Notrufsystem für alle Neuwagen EU-weit Pflicht. Dieses System hat die Funktion nach einem Unfall automatisch den Notruf zu wählen.

Nicht zu vergessen ist die Einführung eines Sonderkennzeichens für Elektrofahrzeuge die mindestens 30 Kilometer weit fahren können. Das Kennzeichen soll dann ein “E“ enthalten und ähnlich wie das schon vorhandene “H“-Kennzeichen, für historische Fahrzeuge, aussehen. Die damit ausgestatteten Elektroautos dürfen sofern es die jeweilige Stadt erlaubt, Busspuren mitbenutzen, kostenlos parken, sowie in verkehrsberuhigte Zonen fahren. Das alles soll neben der Steuervergünstigung den Verkauf der E-Autos ankurbeln.

Den Gebrauchtwagenmarkt in Aufruhr versetzt eine ab 1. April geplante Neuerung. Ab dann muss jeder Gebrauchtwagen über aktuellen TÜV verfügen, um ein sogenanntes Kurzzeit-Kennzeichen zu bekommen. Dieses ist notwendig um ein Fahrzeug nach dem Kauf von A nach B zu transportieren. Bisher ist es möglich mit einem Kurzzeit-Kennzeichen bis zu fünf Tage lang ein Auto versichert auf Deutschlands Straßen zu bewegen. Ab dem 1. April dann sind ohne Hauptuntersuchung nur noch Fahrten zur Prüfstelle im Zulassungsbezirk, sowie in eine nahegelegene Werkstatt möglich.

www.versicherungsrechner-kfz.info